Kalender
Champions League der Feuerwerker-
01/09 2010
Gepäckverlust
Die große Reisezeit liegt gerade hinter uns. So mancher wird mit seinem Reisegepäck, das er bei Antritt des Fluges ordnungsgemäß aufgegeben hatte, eine böse Überraschung erlebt haben, weil er es am Ankunftsflughafen nicht zurückerhalten hat, sondern es unwiederbringlich offensichtlich verloren gegangen war, wodurch auch immer. Wer hochwertiges Reisegepäck bei der Fluggesellschaft aufgibt, muss wissen, dass nach einer jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes das Luftfahrtunternehmen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.134,00 Euro je Reiseteilnehmer haftet. Wer also hochwertiges Reisegepäck aufgibt, hat die Notwendigkeit sich gegebenenfalls anderweitig abzusichern. Hier gibt es im Grunde zwei Möglichkeiten. Der Reisende hat die Möglichkeit, bei Aufgabe seines Reisegepäcks gegenüber der Fluggesellschaft ein höheres Wertinteresse anzumelden. Gegen Zahlung eines von der Fluggesellschaft festzusetzenden Zuschlags kann er so den Haftungshöchstbetrag erhöhen, um sich insoweit abzusichern. Selbstverständlich gibt es daneben noch die Möglichkeit, eine private Reisegepäckversicherung abzuschließen. Diese hat den Vorteil, dass sie nicht nur das Risiko der Beförderung vom Abflughafen zum Ankunftsflugshafen absichert, sondern die gesamte Reise einschließlich der Fahrten zum Hotel etc. Da die jetzt vom Europäischen Gerichtshof festgesetzte Haftungsbegrenzung von 1.134,00 Euro pro Reisendem sehr schnell bei höherwertigem Reisegepäck überschritten ist, ergibt sich also für viele die Notwendigkeit der zusätzlichen Absicherung wie zuvor beschrieben.
von Wolfram Seischab
01/08 2010
Wer haftet bei Hundebeißereien?
Ob nun auf der Hundewiese an der Alster oder auf der Straße, tagtäglich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Hunden, die häufig beim Tierarzt enden. Dort kommen schnell einmal ein paar hundert Euro zusammen. Abgesehen vom Schreck und den Sorgen um den eigenen Hund, stellt sich dann die Frage: Wer haftet eigentlich für den entstandenen Schaden?
Zunächst einmal haftet der Halter des jeweiligen Hundes. Hundehalter ist dabei derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat und aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Für den Halter von Haustieren begründet das Gesetz eine sog. »Gefährdungshaftung«, d.h. der Hundehalter haftet unabhängig von einem eigenen Verschulden für die von seinem Hund verursachten Schäden. Dabei muss sich der andere Hundebesitzer häufig die von seinem eigenen Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen, so dass es bei den meisten Beißereien zwischen Hunden zu einer hälftigen Mithaftung kommt. Hat der Hundehalter den Hund selbst nicht geführt, kommt neben der Halterhaftung auch eine Haftung des jeweiligen Hundeführers in Betracht, wobei sein Verschulden laut Gesetz vermutet wird. Der Hundeführer hat jedoch die Möglichkeit sich zu entlasten, indem er nachweist, dass er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
Als betroffener Hundebesitzer empfiehlt es sich in jedem Fall noch vor Ort gründlich zu untersuchen, ob der eigene Hund Verletzungen davon getragen hat. Sollten Verletzungen vorhanden sein, gilt es diese möglichst genau festzuhalten bzw. zu dokumentieren. Denn trotz bestehender Gefährdungshaftung trägt der betroffene Hundebesitzer die Beweislast dafür, dass der Schaden durch den anderen Hund verursacht worden ist. Diese Beweisführung kann sich im Nachhinein als schwierig erweisen, insbesondere wenn man an Hundehalter gerät, die trotz bestehender Haftpflichtversicherung mit allen Mitteln versuchen, einer möglichen Haftung zu entgehen.
-Dr. Lisa Seischab-
01/07 2010
Gute Nachricht für Geschiedene
Wir haben in letzter Zeit wiederholt darüber berichtet, dass die Gerichte die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach einer Scheidung entgegen früherer Handhabung sehr restriktiv handhaben und teilweise auch zeitlich befristen. Jetzt gibt es vom Oberlandesgericht Frankfurt allerdings eine Entscheidung, die gewisse Fallkonstellationen von einer zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruches ausnimmt.
In dem dortigen Fall war eine Ehefrau während der Ehe zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aus einer gesicherten Berufsposition ausgeschieden. Nach der Scheidung weigerte sich der Ehemann ihr Unterhalt zu zahlen mit der Begründung, seine geschiedene Frau könne selbst finanziell für sich sorgen. Dem widersprachen nunmehr die Richter in dem vorgenannten Urteil entschieden. Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber zwar Unterhaltspflichten zeitlich begrenzt habe, das gelte aber nicht, wenn ehebedingte Nachteile auch nach einer Scheidung fortbestehen. Wenn also ein Ehegatte wegen der Ehe so aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, dass er die dadurch verursachten beruflichen Nachteile (nach der Scheidung) bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist ein Unterhaltsanspruch gegeben und auch nicht zu befristen. Wie man also sieht, kommt es ganz entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, ob und gegebenenfalls wie lange nach der Scheidung Unterhaltsansprüche bestehen, auch wenn der Grundsatz gilt, dass jeder alles ihm erdenklich Mögliche zu unternehmen hat, um nach einer Scheidung finanziell wieder auf »eigenen Beinen« zu stehen. -von Wolfram Seischab-
02/05 2010
Der Rotlichtverstoß
Die drohenden Sanktionen bei einem Rotlichtverstoß sind erneut verschärft worden. Grundsätzlich ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen einem einfachen Rotlichtverstoß und einem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage nicht nur bei Rotlicht passiert wird, sondern später als 1 Sekunde nach Anzeigen des Rotlichtes überfahren wird oder wenn bei einer Rotlichtampelüberquerung ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wird.
Hinsichtlich der drohenden Sanktionen ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß erheblich. Der einfache Rotlichtverstoß wird lediglich mit einer Geldbuße von zur Zeit 90 Euro und 3 Punkten in der Flensburger-Verkehrssünder-Kartei geahndet. Der qualifizierte Rotlichtverstoß zieht regelmäßig eine höhere Geldbuße (200 – 260 Euro) nach sich und 4 Punkte in Flensburg.
Übrigens: Wer die Haltelinie überfährt, aber vor dem geschützten Kreuzungsbereich noch anhält, begeht keinen Rotlichtverstoß, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Ziffer 4 der Straßenverkehrsordnung. Erst ein Einfahren in die Kreuzung oder in eine vor der Kreuzung mitgesicherte Fußgängerfurt bedeutet einen Rotlichtverstoß.
Zuallerletzt: Für die Feststellung eines qualifizierten Verstoßes ist die exakte Darstellung der Messung der Rotlichtdauer von 1 Sekunde erforderlich. Eine bloße Schätzung genügt grundsätzlich nicht. Das gilt für die Fälle, in denen die Anzeige von einem Polizeibeamten vorgenommen wurde, der die Lichtzeichenanlage beobachtet hat und wo sich keine technische Einrichtung zur Messung des Rotlichtverstoßes befindet.
von Wolfram Seischab
30/03 2010
Vorsicht vor »Vertragsfallen« im Internet!
Jeden Monat werden Tausende unberechtigter Mahnungen durch die gesamte Bundesrepublik verschickt. Abgemahnt werden Kosten nach einem angeblichen Vertragsabschluss, der durch Eingabe persönlicher Daten (sog. Registrierung) auf einschlägigen Internetseiten zustande gekommen sein soll. Nicht selten drohen die Homepage-Betreiber im Falle der Nichtzahlung mit Schufa-Einträgen, Strafanzeigen und zivilrechtlichen Klagen.
Die zahlreichen Mahn- und Drohschreiben setzen rechtsunkundige Verbraucher häufig so erheblich unter Druck, dass diese nur deshalb bezahlen, um künftig in Ruhe gelassen zu werden. Gerade auf ein solches Verhalten setzen die unseriösen Homepage-Betreiber.
Betroffenen kann deshalb nur geraten werden, solche Forderungen zurückzuweisen. Denn bei den sog. »Vertragsfallen« kommen regelmäßig keine rechtsgültigen Verträge zustande, da es meist schon an einem wirksamen Vertragsabschluss fehlt. Die Homepage-Betreiber weisen nämlich meist auf die Entgeltlichkeit ihrer Leistungen nicht deutlich genug hin, so dass die Anmeldung des Betroffenen nicht als Willenserklärung anzusehen ist, die auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gerichtet ist. Häufig ist der Vertrag auch wegen fehlender Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung als sittenwidrig anzusehen. Auch haben Betroffene die Möglichkeit, solche Verträge zu widerrufen oder anzufechten. Die Gestaltung der Homepages ist zudem häufig irreführend und damit wettbewerbswidrig, so dass Verbraucherverbände Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen können. Häufig liegen auch Verstöße gegen die PreisangabenVO vor, da die Preise den gewerbsmäßig angebotenen Leistungen nicht eindeutig zuzuordnen sind und für Internet-Nutzer nicht »leicht erkennbar« und »deutlich lesbar« sind. Solche Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Schließlich erfüllt das Betreiben solcher Homepages den Tatbestand des (versuchten) Betruges. Die vorgenannten Ausführungen zeigen, dass es sich für Betroffene in jedem Fall lohnt, gegen unseriöse Geschäftspraktiken von Homepage-Betreibern vorzugehen.
28/02 2010
Wer zahlt das Heim?
Die Pflegebedürftigkeit der Eltern erfordert oft die Aufnahme in ein Pflege- oder Altenheim, insbesondere wenn zu Hause keine sachgerechte Pflege gewährleistet ist. Oft ist dieser Wechsel finanziell nicht abgesichert. Zwar übernehmen die Sozialhilfeträger oder sonstige öffentliche Einrichtungen regelmäßig zunächst die Kosten der Unterbringung, allerdings wenden sie sich dann sehr schnell an die Kinder und fordern diese auf, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen, um zu prüfen, inwieweit diese verpflichtet sind, die Kosten der Heimunterbringung zu tragen. Das Gesetz gibt den Behörden das Recht, die Offenlegung der Einkünfte der letzten zwölf Monate (Gehalt, Zinseinkünfte, Mieteinkünfte etc.) unter Vorlage entsprechender Belege zu verlangen oder bei Selbständigen sogar die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen der letzten drei Jahre. Da die Kosten der Heimunterbringung und Betreuung heute oft erheblich sind, können insoweit auf die betroffenen Kinder erhebliche Forderungen zukommen. Folgendes ist dabei von Interesse:
a) Den betroffenen Kindern steht ein sog. Selbstbehalt zu, der monatlich ca. 1.400 Euro beträgt. Für den nicht berufstätigen Ehepartner werden zusätzlich 1.050 Euro berechnet und für unterhaltsabhängige Kinder zusätzlich die Beträge nach der sog. Düsseldorfer Tabelle.
b) Schulden, die einer angemessenen Lebensführung dienen, können ebenfalls in Abzug gebracht werden (z. B. Zinsen und Tilgung für Hauskredit).
c) 5 % des Bruttoeinkommens kann der Verpflichtete für die Sicherung des Fortbestands der gegenwärtigen Lebensverhältnisse als Sparvermögen oder in ähnlicher Form anlegen und vom Einkommen absetzen.
Von dem verbleibenden Einkommen kann der Sozialhilfeträger die Hälfte beanspruchen, sofern er mindestens in dieser Höhe Leistungen für die Heimunterbringung erbringt. Mehrere Kinder haften anteilig im Verhältnis der Höhe ihres nach den zuvor genannten Grundsätzen errechneten unterhaltsrelevanten Einkommens.
Ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers scheidet jedoch aus bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Kindes.
01/02 2010
Mehr Verbraucherschutz für Fluggäste: Ausgleichsanspruch auch bei Flugverspätung!
Viele Fluggäste kennen das unerfreuliche Erlebnis am Flughafen, wenn der gebuchte Flug plötzlich annuliert wird oder sich erheblich verspätet. Abgesehen davon, dass dies äußerst ärgerlich und zum Teil auch mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist, stellt man sich als Passagier die Frage nach einem Entschädigungsanspruch gegen die Fluggesellschaft.
Das europäische Parlament sowie der europäische Rat haben bereits im Jahr 2004 eine Verordnung verabschiedet, in der dem Passagier im Falle einer Flugannulierung ein Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft zusteht. Eine Flugannulierung liegt vor, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h. wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen Fluges stoßen. Für eine reine Verspätung des Fluges sieht der Wortlaut der Verordnung dagegen keinen Ausgleichsanspruch vor.
Der europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass auch Fluggästen eines verspäteten Fluges ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Eine unterschiedliche Behandlung von Fluggästen im Falle einer Annulierung und einer Verspätung verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die erhebliche Verspätung auf »außergewöhnliche Umstände« zurückzuführen ist, die von der Fluggesellschaft nicht hätte vermieden werden können. Dazu gehören keine bei einem Flugzeug aufgetretenen technischen Probleme, es sei denn, das Problem geht auf Ereignisse zurück, die nicht zur normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens gehören und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Länge der Luftstrecke und liegt zwischen 250 und 600 Euro. Die aktuelle Entscheidung des europäischen Gerichtshofes stärkt die Fluggastrechte erheblich und stellt ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicher. Zudem wird für Luftfahrtunternehmen ein weiterer Anreiz geschaffen, ihre Beförderungsleistungen verbraucherorientierter auszurichten.
Rechtsanwältin Dr. Lisa Seischab
01/01 2010
Der unredliche Wettbewerber
Konkurrenten greifen nicht selten zu unlauteren Mitteln, um dem Mitbewerber zu schaden und daraus eigene Wettbewerbsvorteile zu ziehen. Wer im Geschäftsleben Opfer solcher Machenschaften ist, hat es oft schwer, den oder die Täter zu überführen, um mit entsprechenden Beweisen gegen sie gerichtlich vorzugehen. Nicht selten ist es daher erforderlich, eine qualifizierte Detektei einzuschalten, um den unlauteren Konkurrenten zu überführen. Die Einschaltung einer Detektei kann oft erhebliche Kosten verursachen. Wenn es gelingt, den oder die Täter zu überführen, so geschieht dies allerdings auf Kosten des Konkurrenten, sofern der diesbezügliche Aufwand (Einschaltung der Detektei) angemessen war.
Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 6 U 52/09) einen derartigen Fall zu entscheiden. Zwei Plakatierungsunternehmen lagen im Streit. Die eine Firma verdächtigte ihren Konkurrenten, systematisch Plakate zu entfernen und zu beschädigen, die sie kurz vorher plakatiert hatte. Um den Verdacht zu erhärten, beauftragte das geschädigte Unternehmen eine Detektei. Diese beobachtete den Konkurrenten und schleuste sogar Mitarbeiter als Praktikanten bei ihm ein. Mit Hilfe eines GPS-Senders bestätigte sich schließlich der Verdacht. Die Detektei konnte den Täter überführen, allerdings fielen erhebliche Kosten (ca. 30.000 Euro) an. Diese Kosten verlangte nunmehr das Unternehmen von der Konkurrenzfirma im Wege des Schadensersatzes. Das Oberlandesgericht gab der geschädigten Firma grundsätzlich Recht. Es stellte fest, dass der Konkurrent unlauter gehandelt hatte und seinem Mitbewerber den Schaden, der durch die Kosten für eine Detektei entstanden war, ersetzen muss. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist allerdings, dass vor Einschaltung der Detektei ein konkreter Verdacht vorliegt und die geschädigte Firma nicht in der Lage ist, diesen Verdacht mit eigenen Mitteln zu erhärten bzw. zu belegen. Allerdings kann die geschädigte Firma nur die angemessenen Kosten der Beweisführung verlangen. Wenn der Observierungsauftrag übertrieben wird, das heißt also schon nach einer gewissen Zeit der Täter überführt ist, müssen die Maßnahmen abgebrochen werden.
Im Ergebnis ist es also so, dass grundsätzlich der unliebsame Konkurrent, der sich unlauterer Mittel bedient, zum Schadensersatz verpflichtet ist, allerdings nur im angemessenen Rahmen.
von Wolfram Seischab
01/11 2009
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
Immer wieder gibt es Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über Art und Umfang der dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses auferlegten Schönheitsreparaturen.
Der Bundesgerichtshof hat schon in den letzten Jahren zahlreiche Schönheitsreparatur- und Renovierungsklauseln zugunsten der Mieter für unwirksam erklärt. Diese Rechtsprechung setzt sich nunmehr in einem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.2.2009 fort. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Vermieter in dem Formularmietvertrag unter der Rubrik »Schönheitsreparaturen« eingefügt, dass der Mieter diese Schönheitsreparaturen, einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia, schuldet. Der Mieter kam dieser »Verpflichtung« nicht nach. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Vermieter daher Schadensersatz in Höhe von über 8.500 Euro wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen. Nachdem der Mieter zunächst verurteilt worden war, hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und entschied, dass eine derartige Klausel insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern etc. vorzunehmen. Eine derartige Regelung beinhalte eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Verlangt werden könne nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern etc. Nach Auffassung des BGH führt die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel.
Da Vermieter in den vergangenen Jahren immer wieder den Versuch unternommen haben, die Renovierungsverpflichtung des Mieters auszudehnen, sollte jeder, der ein Mietverhältnis beendet und dem nach dem Mietvertrag eine Renovierungsverpflichtung obliegt, den Mietvertrag überprüfen, ob gegebenenfalls unter den vorgenannten Gesichtspunkten die Klausel insgesamt unwirksam ist.
-Rechtsanwalt Wolfram Seischab-
01/10 2009
Mehr Verbraucherschutz bei unerlaubter Telefonwerbung
Viele Verbraucher fühlen sich durch unerlaubte Telefonwerbung erheblich belästigt. Allein bei den Verbraucherzentralen sollen jedes Jahr ca. 60.000 Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung eingehen. Mit dem am 4.8.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung hat der Gesetzgeber nun weitere Maßnahmen getroffen, um einen besseren Schutz der Verbraucher bei Telefonwerbung zu erreichen.
Nach der neuen Regelung ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur noch bei vorheriger »ausdrücklicher« Einwilligung des Verbrauchers zulässig. Damit reicht, anders als bisher, die nur durch schlüssiges Verhalten erteilte Einwilligung nicht mehr aus.
Bisher konnte der betroffene Verbraucher nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Künftig kann die unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach dem neuen Bußgeldtatbestand kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige, ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt, mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Eine vorherige Abmahnung des unerlaubt Werbenden ist hierfür nicht notwendig. Die für die Verhängung des Bußgeldes zuständige Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn kann somit auch sofort ein Bußgeld verhängen. Adressaten des Verbots sind die Unternehmer, die die Telefonwerbung in Auftrag geben, die Betreiber von Call-Centern, die die Telefonwerbung durchführen, und schließlich auch der einzelne Mitarbeiter, der den konkreten Anruf vornimmt. Damit der Verbraucher im Falle einer unerlaubten Telefonwerbung den Anrufer identifizieren und gegen ihn rechtlich vorgehen kann, muss er die Telefonnummer des Anrufers feststellen. Viele unseriöse Anrufer unterdrücken deshalb ihre Rufnummer. Damit dies in Zukunft unterbleibt, handelt nach dem neuen Gesetz ebenfalls ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Rufnummernanzeige unterdrückt oder dies veranlasst. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Rechtsanwältin Dr. Lisa Seischab
01/09 2009
Ärger im Urlaub
Ferienzeit ist Reisezeit. Angekommen am Urlaubsort stellt so mancher Reisende fest, dass die Beschreibung im Prospekt des Veranstalters nicht der Realität entspricht. Abgesehen von dem damit verbundenen Ärger, der die Urlaubsfreude deutlich schmälern kann, geht es für viele Urlauber dann auch darum, gegebenenfalls Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Hierbei ist festzustellen, dass oft Unsicherheit besteht, was man im Einzelnen unternehmen muss, um Ansprüche durchzusetzen. Zunächst einmal ist klar, dass der Reiseveranstalter die Reiseleistung so zu erbringen hat, dass sie die im Prospekt oder sonst wie zugesicherte Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Bei Pauschalreisen sind etwaige Beanstandungen gleich bei der Reiseleitung vor Ort anzubringen. Bei der örtlichen Reiseleitung muss Abhilfe verlangt werden. Bleibt der Veranstalter dann untätig, so hat der Reisende verschiedene Möglichkeiten vorzugehen.
a. Entweder unternimmt er selbst das Nötige, um den Fehler zu beheben
und verlangt von dem Veranstalter die hierfür aufgewendeten Kosten oder
b. er mindert den Reisepreis oder
c. er verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung und eine Entschädigung
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Minderungen müssen dem Mangel entsprechend angemessen sein. Es gibt eine so genannte Frankfurter Tabelle (Gerichtsentscheidungen des Landgerichtes Frankfurt). Hieraus einige Beispiele:
- Fehlender Meerblick 5% bis 10%
- Lärm während der Nachtzeit je nach Stärke 10% bis 40%
- Verdorbene oder ungenießbare Speisen 20% bis 30%
- Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10% bis 20%
Zu beachten ist, dass der Reisende den Mangel beweisen muss. Es empfiehlt sich daher, Fotos zu fertigen und gegebenenfalls Zeugen zu benennen, die die Beanstandung bestätigen können. Grundsätzlich hat der Reisende sämtliche Ansprüche gegen den Veranstalter innerhalb eines Monats nach Ende der Reise geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Es empfiehlt sich, ein derartiges Schreiben per Einschreiben/Rückschein an den Veranstalter zu senden.
01/08 2009
Kostenerstattungs-anspruch bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat kürzlich entschieden, dass ein Vermieter einem Erstattungsanspruch seines ehemaligen Mieters ausgesetzt sein kann, wenn dieser beim Auszug, im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Endrenovierungsklausel, Schönheitsreparaturen durchführt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Mieter ihre Wohnung im Jahr 2004 renoviert. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31.12.2006. Vor Rückgabe der Wohnung nahmen sie in der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, eine Endrenovierung vor. Als sie herausfanden, dass die Endrenovierungsklausel unwirksam war, verklagten sie den Vermieter auf Schadensersatz. Der BGH gab den Mietern Recht und entschied, dass ihnen ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertiger Bereicherung des Vermieters zusteht, weil sie die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben. Der Wert der erbrachten Renovierungsleistung ist dabei durch das Gericht zu schätzen. Bemessungsgrundlage ist der Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten.
Wurden die Arbeiten in Eigenleistung oder durch Verwandte und Bekannte erledigt, bemisst sich der Wert der Renovierungsleistung üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Im Hinblick auf das aktuelle Urteil des BGH müssen nun viele Vermieter damit rechnen, nachträglich mit Erstattungsansprüchen ehemaliger Mieter konfrontiert zu werden.
von Lisa Seischab
01/07 2009
Täuschung über Eigenbedarf kann teuer werden
Wer als Vermieter Eigenbedarf nur vortäuscht, um den Mieter aus dem Haus zu bekommen, macht sich, wie der Bundesgerichtshof gerade wieder einmal entschieden hat, schadensersatzpflichtig.
Das gilt selbst dann, wenn der Mieter infolge des durch den Vermieter vorgetäuschten Eigenbedarfs freiwillig ohne Räumungsklage das Mietverhältnis beendet. Bei dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Vermieter das langjährige Mietverhältnis gekündigt und zwar mit der Begründung, er mache Eigenbedarf geltend. Um seiner Forderung mehr Nachdruck zu geben, drohte er sogar mit einer Räumungsklage. Daraufhin kündigte die Mieterin im Einvernehmen mit dem Vermieter selbst. Als sie nun ausgezogen war, stellte sich heraus, dass das Haus über einen Makler zum Verkauf angeboten worden war. Daraufhin verklagte die Mieterin den Vermieter auf Schadensersatz wegen des vorgetäuschten Eigenbedarfs. Der BGH gab der Mieterin Recht.
Das Ganze kann für den Vermieter teure Konsequenzen haben. So ist in derartigen Fällen ein Vermieter verpflichtet, die Makler- und Umzugskosten für die neue Wohnung zu zahlen. Selbst die Differenz zwischen der alten und neuen Miete kann vom Mieter geltend gemacht werden, wenn die alte und die neue Wohnung vergleichbar sind. Auch Aufwendungen für Umbauten an Mobiliar, z.B. der Küche oder an Schränken soweit sie notwendig wurden, kann verlangt werden.
Vermieter sollten sich also sehr wohl überlegen, ob sie gut beraten sind, Eigenbedarf vorzutäuschen, wenn sie in Wirklichkeit andere Absichten haben.
-Juli 2009-
01/02 2009
Ehe geschieden - Wer bekommt den Hund?
Im Rahmen von Ehescheidungen kommt es immer häufiger zu Auseinandersetzungen darüber, wer im Falle der Trennung den Hund oder die Katze behält. In den seltensten Fällen haben die Eheleute derartiges bereits in guten Zeiten vorsorglich schriftlich vereinbart. Wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt und sich die Eheleute nicht einigen können, obliegt es dann letztendlich den Gerichten, darüber zu entscheiden.
Im Gesetz findet man auf den ersten Blick dazu nichts. Immerhin steht in § 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches: »Tiere sind keine Sachen«. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die gültigen Vorschriften für Sachen sind im Falle einer Scheidung in der so genannten Hausratsverordnung geregelt. Diese Verordnung bezweckt, durch die richterliche Aufteilung des Hausrats zwischen den Parteien zusätzlichen Streit zu vermeiden.
Allerdings findet sich in der Hausratsverordnung weder eine spezielle Regelung für Hunde noch für Katzen. Zum Wohle des Tieres entscheiden die Familiengerichte in der Regel, dass das Tier in der bisherigen, gewohnten Umgebung verbleibt. Ist dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich, entscheiden die Gerichte nach Abwägung unterschiedlicher Kriterien. Wichtig ist z.B., wer den Hund in der Vergangenheit gefüttert hat, wer mit ihm gespielt, wer ihn erzogen hat und insbesondere wer mit ihm regelmäßig spazieren gegangen ist und ihn zum Tierarzt gebracht hat. Um von vornherein derartige Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es in der Tat sinnvoll, bereits in Zeiten, in denen man sich noch gut versteht, für den Ernstfall eine entsprechende Regelung zu finden, die schriftlich fixiert wird.
Wer auffährt hat nicht immer Schuld
Jeder weiß: Fährt er auf das vor ihm fahrende, stehende oder anhaltende Auto auf, ist er praktisch fast immer der Schuldige. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Deswegen kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Wenn z. B. das vor Ihnen stehende Fahrzeug an einer Ampel losfährt, der Fahrer dann aber ohne jeglichen begründeten Anlass eine plötzliche Vollbremsung vornimmt, trägt er die Schuld und nicht etwa Sie als der Auffahrende.
Zwar gilt grundsätzlich eben der Umstand, dass die an einer Ampel in Folgepositionen stehenden Fahrer beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand umsichtig wählen müssen, aber keinesfalls mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermannes rechnen müssen.
Das Kammergericht in Berlin hat in einer jüngsten Entscheidung vom 10.09.2008 einen derartigen Fall zu entscheiden gehabt und dem Auffahrenden Recht gegeben. Dort hatte der Vorausfahrende sich zwar versucht mit dem Argument zu entlasten, dass er an dem Kreuzungsbereich, der nach dem Anfahren an der Ampel zu passieren war, verkehrsbedingt hätte anhalten müssen, um die Verkehrssituation zu überprüfen. Das Gericht wies allerdings zu Recht darauf hin, dass ein kurzer Blick in die angegebene Richtung ausgereicht hätte und ein sofortiges Anhalten nicht erforderlich machte.
Allerdings ist es natürlich so, dass bei derartigen oder vergleichbaren Fällen der Auffahrende oft Beweisschwierigkeiten hat, darzulegen und zu beweisen, dass sein Vordermann ohne begründeten Anlass sein Fahrzeug abgebremst hat. Deswegen ist es wichtig, sofort vor Ort, wenn ein derartiger Fall passiert ist, Beweise durch Zeugen etc. zu sichern. Denn die Beweislast für das unberechtigte und unbegründete Bremsen des Vordermannes trägt der Hintermann.
-Januar 2009-
Papas Auto zu Schrott gefahren
Wenn sich der Sohn oder die Tochter unberechtigt Papas Firmenwagen aus der Garage nimmt, eine Spritztour unternimmt und einen Unfall baut, kann dies leicht Regressansprüchen des Kaskoversicherers auslösen. Zwar muss der Kaskoversicherer den Schaden des Fahrzeuges dem Eigentümer, also in diesem Fall dem Vater, erstatten, hat aber gegen den Fahrer des Fahrzeuges, der unberechtigt das Fahrzeug genutzt hat und den Unfall gebaut hat, einen Regressanspruch.
Eine derartige Fallkonstellation hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der 17-jährige Sohn eines Kaufmanns hatte sich den hochpreisigen Firmenwagen des Vaters unbefugterweise ausgeliehen und auf der Flucht vor der Polizei einen Unfall gebaut, mit einem Sachschaden von ca. 45.000 Euro. Die Versicherung zahlte, aber verklagte den 17-jährigen Sohn auf Rückzahlung des Betrages. In letzter Instanz wurde die Schadensersatzklage der Versicherung abgewiesen. Insoweit sollte man folgendes wissen:
Grundsätzlich geht ein Schadensersatzanspruch des Versicherten (hier also des Vaters) oder Versicherungsnehmers gegenüber Dritten (in diesem Falle dem Sohn) auf die Versicherungsgesellschaft über. Allerdings findet dieser Forderungsübergang ausnahmsweise dann nicht statt, wenn der Dritte (der Sohn), der zum Schadensersatz verpflichtet ist,
a) ein Familienangehöriger des Versicherten oder Versicherungsnehmers ist,
b) mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und
c) den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.
Der BGH wollte verhindern, dass Versicherte oder Versicherungsnehmer, die mit dem Schädiger familiär eng verbunden sind, mittelbar selbst finanziell durch den Schaden belastet werden. Bei anderen Fallkonstellationen muss allerdings der unberechtigte Nutzer eines Fahrzeuges und Schädiger damit rechnen, dass er seitens der Versicherungsgesellschaft voll in Regress genommen wird.
-Dezember 2008-
Stehlgutliste zu spät eingereicht
Die Quote der Einbrüche in Deutschland ist immer noch hoch. Alle 3 Minuten ist ein derartiges Ereignis zu verzeichnen. Fast alle schützen sich gegen solche Verluste mit einer entsprechenden Hausratversicherung. Wegen der hohen Schadensquote verwundert es allerdings nicht, dass die Hausratversicherungen sehr strenge Maßstäbe anlegen, wenn ein Einbruchsschaden geltend gemacht wird. Insbesondere prüfen die Versicherungen, ob sie überhaupt eintrittspflichtig sind. Viele Versicherungsnehmer machen dabei Fehler. Teilweise werden unwahre Angaben gemacht, die die Versicherung dann aufdeckt, mit der Folge, dass kein Versicherungsschutz besteht. Insbesondere aber versäumen es die Versicherungsnehmer oft, rechtzeitig ein detailliertes Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände, die so genannte Stehlgutliste, bei der Versicherung einzureichen. Dass dies zu erheblichen Nachteilen führen kann, musste vor gar nicht langem ein Arzt erfahren. Er hatte nach einem Einbruchsdiebstahl in seiner Praxis erst mehr als 7 Wochen nach der Tat die Stehlgutliste eingereicht und das, obwohl er direkt nach dem Einbruch von seiner Versicherung darauf hingewiesen worden war, dass die Liste unverzüglich sowohl bei der Polizei als auch bei der Versicherung eingereicht werden muss.
Infolge der deutlichen Verspätung weigerte sich die Versicherung den Schaden zu regulieren. Der Arzt erhob Klage. Die Versicherung wandte ein, dass der Versicherungsnehmer durch seine Nachlässigkeit seine Obliegenheiten verletzt habe und sie damit leistungsfrei geworden sei. Sie hatte - wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom 20.11.2007 zeigt - damit Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass, wer es als Opfer eines Einbruchsdiebstahls versäumt, der Polizei und seiner Versicherung unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen, es in Kauf nehmen müsse, dass die Versicherung nicht für den Einbruchsschaden aufkommt. Eine Frist von 7 Wochen sei viel zu lang.
-September 2008-
Die Mini-GmbH
Jetzt endlich hat der Gesetzgeber die Konsequenz gezogen, um den Trend deutscher Firmengründer zur englischen Limited zu stoppen. Nach der neuen gesetzlichen Regelung können nun Unternehmensgründer auch in Deutschland praktisch ohne Stammkapital, aber mit Haftungsbegrenzung, eine sogenannte Mini-GmbH gründen. Benötigt wird nur 1,00 Euro Stammkapital. Mit dieser gesetzlichen Ergänzung des bisherigen GmbH-Rechtes sollen kapitalschwache Gründungswillige davon abgehalten werden, eine englische Limited zu gründen. Viele sind nämlich in der Vergangenheit den Verlockungen einer englischen Limited erlegen und haben dabei aber verkannt, dass es nach der Gründung viele organisatorische und rechtliche Probleme geben kann, die teilweise nicht bedacht wurden. Nach der vorgesehenen gesetzlichen Regelung ist allerdings auch dem Gläubigerschutz Rechnung getragen. Obwohl also nur 1,00 Euro Stammanlage benötigt werden, sollen die Gesellschafter verpflichtet sein, 1/4 ihres Gewinns in eine so genannte Rücklage einzustellen, um haftendes Eigenkapital zu bilden. Wenn auf diese Art und Weise dann das neue Mindeststammkapital in Höhe von 10.000,00 Euro erreicht ist, kann - muss aber nicht - eine Umwandlung in die bisherige klassische GmbH erfolgen.
Und eine weitere Erleichterung tritt ein. Bisher bedurfte es zur Gründung einer GmbH einer notariellen Beurkundung und damit waren Kosten verbunden. In Zukunft wird eine so genannte Mustersatzung mit Standardformulierungen ausreichen. Die Mini-GmbH wird insbesondere geeignet sein für Dienstleister und Freiberufler. Die bisherige klassische GmbH wird also eine starke Konkurrenz bekommen, mit erheblichen Kostenvorteilen für die Firmengründer.
-August 2008-
Trotz Unfallversicherung kein Geld
Die beste Unfallversicherung ist keinesfalls immer eine Gewähr dafür, dass der Geschädigte im Schadensfall auch sein Geld erhält. Das Oberlandesgericht Köln hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:
Im Frühjahr 2001 hatte der Kläger bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung an der Halswirbelsäule erlitten. Obwohl er über anhaltende Beschwerden klagte und auch über viele Monate hinweg in ärztlicher Behandlung war, hatte er jedoch das Unfallereignis erst im Frühjahr des darauf folgenden Jahres seinem Unfallversicherer gemeldet. Die Versicherung lehnte die geforderte Invaliditätsleistung von über 50.000 Euro ab und zwar mit der Begründung, dass der Versicherte in grob fahrlässiger Weise gegen seine Anzeigepflicht verstoßen habe. Obwohl das Unfallereignis unstreitig und auch die Schwere der Verletzung bekannt war, hat das Oberlandesgericht der Versicherung Recht gegeben und die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Unfallversicherer Anspruch darauf hätten, über einen Unfall ihres Versicherungsnehmers unverzüglich informiert zu werden. Wenn der Kunde das nicht beachte, laufe er Gefahr, seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Unter anderem wies das Gericht darauf hin, dass eine verspätete Anzeige für die Versicherungsgesellschaft immer den Nachteil habe, dass der Schadenshergang nach längerer Zeit nur schwer oder gar nicht zu ermitteln sei. In den Versicherungsbedingungen ist daher regelmäßig festgelegt, dass Unfälle unverzüglich schriftlich zu melden wären. Unverzüglich bedeutet im Übrigen ohne schuldhaftes Zögern des Versicherungsnehmers.
Auch in anderen Versicherungszweigen (Diebstahl, Einbruch, Brand) gelten entsprechende Regelungen, teilweise auch Anzeigepflicht bei der Polizei, um den Versicherungsschutz wirklich zu gewährleisten.
-Juli 2008-
Was ist AGG-Hopping?
Sie werden sich diese Frage zu Recht stellen. Auf Drängen der EU hat uns der Gesetzgeber wieder einmal mit einem fragwürdigen Gesetz überzogen. Das am 18.8.2006 in Kraft getretene AGG bestimmt, dass bei einem Verstoß gegen das sogenannte Benachteiligungsverbot die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des eingetretenen Schadens bzw. zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld verlangt werden kann. Sogenannte AGG-Hopper sind Pseudobewerber, die gar nicht an der ausgeschriebenen Stelle, sondern an einer Entschädigung wegen Diskriminierung interessiert sind. Derartige AGG-Hopper bewerben sich vorzugsweise auf Stellenanzeigen, aus denen sich ein Ansatzpunkt für eine Diskriminierung ergibt. Klassische Beispiele sind die nicht geschlechtsneutral formulierten Ausschreibungen oder solche, die Altersbegrenzungen enthalten. Eine derart fehlerhafte Stellenbeschreibung ist bereits ein Indiz für die Benachteiligung. Sie führt sage und schreibe zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Bewerbers. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorgelegen hat.
Aber die Arbeitgeber sollten auf derartige »Abzockversuche« nicht hereinfallen. Oft ist es durchaus einfach, derartige AGG-Hopper zu entlarven.
Denn Bewerber im Sinne des AGG ist nur derjenige, der
a.) sich subjektiv ernsthaft um die Stelle beworben hat,
b.) objektiv für die Besetzung der Stelle in Betracht kommt.
Die Gerichte haben folgende Indizien zu Grunde gelegt, die gegen die Ernsthaftigkeit einer solchen Bewerbung sprechen und zwar:
aa.) Der Bewerber ist in ungekündigter Stellung und bewirbt sich auf eine deutlich geringer dotierte Stelle.
bb.) Der Bewerber ist deutlich überqualifiziert.
cc.) Der Bewerber erfüllt objektiv nicht die Einstellungsvoraussetzungen.
dd.) Der Bewerber schickt unvollständige oder unordentliche Bewerbungen oder nur
eine Kurzbeschreibung.
Allerdings sollte man Arbeitgebern empfehlen, ihre Bewerbungsverfahren, insbesondere Anzeigen, AGG-sicher zu gestalten. Eine Stellenausschreibung darf weder an das Alter, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung etc. geknüpft sein.
- Juni 2007 -
Fahrtenbuch als Racheakt
Fahrtenbuch als RacheaktDie Gängelei der Autofahrer durch Straßenverkehrsbehörden, aber auch bedauerlicherweise zunehmend durch Gerichte, nimmt überhand. Ein Autofahrer hatte wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Anhörungsschreiben im Rahmen eines Bußgeldverfahrens erhalten nebst einem beigefügten Messfoto. Der Fahrer auf dem Messfoto war nicht zu er-kennen. Der betroffene Autofahrer ließ durch seinen Anwalt mitteilen, dass er wegen des undeutlichen Fotos nicht sagen könne, wer der Fahrer gewesen sei. Die Bußgeldbehörde stellte daraufhin das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Nun aber kam die eigentliche Rache. Mit Bescheid der Straßenverkehrsbehörde wurde dem betroffenen Autofahrer ein Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten auferlegt. Gegen diese Auflage klagte der Autofahrer und man glaubt es kaum, aber das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in einer kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidung diese Vorgehensweise der Behörde abgesegnet. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Autofahrer hätte den Kreis der das Fahrzeug benutzten Personen eingrenzen oder aber den tatsächlichen Fahrer konkret benennen müssen. Man sollte also allen betroffenen Autofahrern nur anraten, zumindest gegenüber der Bußgeldbehörde alle vermeintlichen Bemühungen, den Fahrer zu ermitteln bzw. zu benennen, zu dokumentieren. Wenn es sich natürlich um einen Familienangehörigen handelt, sind Sie ohnehin nicht verpflichtet, diesen zu benennen. Die schwer hinnehmbare Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht inzwischen sogar so weit, dass nach deren Auffassung bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km angeblich eine erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, so dass es nicht im Falle der Nichtklärung, wer der Fahrer war, der Androhung eines Fahrtenbuches bedarf, sondern bereits die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist. Die Hintergründe dieser Rechtsprechung sind offenkundig. Man versucht die Autofahrer auf kaltem Wege zu zwingen, den oder die Fahrer(in) Preis zu geben. Wer sich nicht entsprechend verhält, wird dann ggf. mit einer Fahrtenbuchauflage bestraft. Die Behörden dürfen sich nicht wundern, wenn die Autofahrer notgedrungen irgendwelche Fahrer erfinden, insbesondere solche, die im Ausland leben. Die Gängelei der Autofahrer wird also weiter betrieben.
- Mai 2007 -
E-Mails: Vorsicht neue Formvorschriften
Im heutigen Geschäftsverkehr haben die E-Mails inzwischen überwiegend den bisher üblichen Schriftverkehr abgelöst. Vielen unbekannt und nicht hinreichend durch die Medien publiziert ist der Umstand, dass seit dem 1. Januar 2007 für E-Mails Formvorschriften gelten, d. h. sie werden handelsrechtlich als Geschäftsbriefe eingestuft. Als Geschäftbriefe gelten z. B. Angebote, Bestellscheine oder Auftragsbestätigungen etc. Kaufleute wissen, dass sie auf ihrem üblichen Geschäftspapier eine entsprechende »Fußleistenpflicht« haben, die Angaben über die Rechtsform, den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, enthalten muss. Kapitalgesellschaften etc. müssen zusätzlich die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsvorsitzenden namentlich benennen.
Genau diese Formvorschriften gelten nunmehr seit dem 1. Januar 2007 auch für sogenannte E-Mails. Vorsicht deswegen, da schon einige offensichtlich nicht hinreichend beschäftigte Anwälte darauf ein Augenmerk gerichtet haben und jetzt versuchen, Geschäftsleute, die dieser neuen gesetzlichen Anforderung in ihren E-Mails noch nicht gerecht geworden sind, mit entsprechender Kostenauslösung abzumahnen.
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister stellen nunmehr eindeutig klar, dass diese sogenannte »Fußleistenpflicht« für alle Geschäftsbriefe »gleich welcher Form« besteht. Ausgenommen von der Neuregelung sind die nicht vertragsrelevanten geschäftlichen Kommunikationen, sowie der interne Austausch von E-Mails. Um Pannen zu vermeiden und keinen Angriffspunkt z. B. für »Abmahner« zu geben, empfiehlt es sich daher, generell eine Überarbeitung der E-Mail-Fußleisten für alle Außenkontakte vorzunehmen.
- April 2007 -
Anspruch auf Abfindung?
Eine Vielzahl von Arbeitsgerichtsprozessen in Form sogenannter Kündigungsschutzklagen werden dadurch gelöst, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Zahlung einer Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen. Immer wieder wird über die Höhe einer derartigen Abfindung heftig gestritten. Deswegen hier noch einmal zur Verdeutlichung die entscheidenden Kriterien:
Vom Gesetz her ist die Höhe einer Abfindung nur begrenzt geregelt (§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz). Eine Abfindung hat danach angemessen zu sein und sollte zwölf, im Ausnahmefall 18 Monatsverdienste nicht überschreiten. Für die Frage, was »angemessen« ist, sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend, wie z. B.
a.) Lebensalter des Arbeitnehmers
b.) Beschäftigungsdauer
c.) wirtschaftliche Lage des Unternehmens
d.) soziale Gesichtspunkte, wie Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und
seine Chancen, eine neue Anstellung zu finden.
Als grobe Faustformel hat sich bei den Gerichten die Praxis entwickelt, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatseinkommen als Abfindung zu zahlen ist. Das ist jedoch nur eine Faustformel und ist anhand der zuvor genannten Gesichtspunkte und weiterer einschlägiger Faktoren ggf. zu modifizieren. Unter dem Begriff des Monatseinkommens ist der Betrag zu verstehen, den der Arbeitnehmer üblicherweise brutto verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre. Dabei sind alle Geld- und Sachbezüge zu berücksichtigen.
In jedem Fall sollte beachtet werden, dass seit dem 01. Januar 2006 Abfindungen entgegen früherer hoher Freibeträge zu versteuern sind. In der Regel sind hierauf aber keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Wichtig für die Arbeitnehmer ist auch, dass eine Abfindung grundsätzlich nicht auf ein etwaiges Arbeitslosengeld anzurechnen ist. Es kann aber von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet hat, z. B. durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag oder aber die Kündigung des Arbeitgebers auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Daher sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein, sich auf einen sogenannten Aufhebungsvertrag einzulassen. Wichtig ist, dass in einer Vereinbarung klargestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis infolge betriebsbedingter Kündigung geendet hat und zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.
- Februar 2007 -
Wird Tierliebe bestraft?
Fast jeder Autofahrer hat schon einmal die Situation erlebt, dass ihm während der Fahrt plötzlich ein Tier über die Fahrbahn läuft. Es ist ein völlig verständlicher und achtenswerter Instinkt, dass jeder Autofahrer dann versucht, das Tier nicht zu überfahren, sondern entweder auszuweichen oder das Fahrzeug entsprechend abzubremsen.
Das kann natürlich teilweise zu gefährlichen Situationen führen und teilweise sogar im Einzelfall zu schweren Unfällen. Wer nämlich wegen eines die Straße überquerenden Tieres bei recht hoher Geschwindigkeit eine Vollbremsung unternimmt, trägt oft dazu bei, dass der Hintermann seinerseits nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und auffährt und so kann es teilweise oft zu hohen Sachschäden und teilweise sogar Personenschäden kommen.
Die Gerichte hatten sich häufig mit derartigen Fällen auseinanderzusetzen und mußten die Frage entscheiden, wer in solchen Fällen den Schaden zu tragen oder mit zu tragen hat.
Es gibt teilweise von den Gerichten recht unterschiedliche Entscheidungen, aber als grobe Richtschnur kann auf folgendes verwiesen werden:
Grundsätzlich hat die Verkehrssicherheit Vorrang vor dem Leben des Tieres. Das geht soweit, dass der Fahrer das Tier notfalls überfahren muß, ansonsten trifft ihn bei einem Auffahrunfall zumindest ein Mitverschulden und bei der Bemessung der Schadensquote wird ihm die normale Betriebsgefahr (25 %) seines Autos angelastet. Ein erhebliches Mitverschulden trifft jedoch auch den auffahrenden Autofahrer und zwar wegen nicht Einhaltens eines ausreichenden Sicherheitsabstandes (§ 4 Ab-satz 1 StVO).
Allerdings bei einer Katze oder einem Hund machen doch erfreulicherweise viele Gerichte eine Ausnahme und sehen hier im Abbremsen des Vordermannes kein schuldhaftes Verhalten. Das waren offensichtlich Richter, die selbst einen Hund oder eine Katze zu Hause haben, so dass sie Verständnis dafür haben, dass ein Autofahrer innere Hemmungen hat, ein solches Tier zu überfahren.
Das Amtsgericht Nürnberg hatte einen Fall zu entscheiden, wo ein Autofahrer wegen eines Eichhörnchens auf der Straße eine Vollbremsung unternommen hatte und sein Fahrzeug daraufhin von dem auffahrenden Hintermann schwer beschädigt wurde. Den tierliebenden Autofahrer wurden immerhin 75 % der Reparaturkosten seines Fahrzeuges zugesprochen. Den Rest mußte er nach Auffassung des Gerichtes wegen Vollbremsung ohne Not "selbst bezahlen".
- Januar 2007-
Vorsicht Hacker! Hohe Strafen drohen
Die geradezu rasante Entwicklung der Technologie im Internet hat neben allen faszinierenden Möglichkeiten für den Nutzer auch Gefahren mit sich gebracht.
Dies vornehmlich deswegen, weil gerade in der Informationstechnologie sich eine Vielzahl von Straftätern tummelt und breitgemacht hat, in dem Daten im Internet ausgespäht werden oder die Computer Dritter sabotiert werden. Das hat bereits und kann auch in Zukunft für die Betroffenen zu erheblichen Schäden führen. Insoweit hat der Gesetzgeber nunmehr die Konsequenz gezogen und in einem im September 2006 verabschiedeten Gesetzentwurf bisher vorhandene Lücken im deutschen Strafrecht geschlossen und strafbares Handeln für die Täter unter teilweise hohe Strafen gesetzt. Die in Kürze in Kraft tretenden Verschärfungen im Computerstrafrecht können wie folgt zusammengefaßt werden:
1. Sogenannte Computerhacker müssen künftig auch dann mit Strafverfolgung rechnen, wenn sie zwar keine Daten stehlen oder verändern, sich aber unbefugten Zugang verschafft haben. Bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten ohne dass es zu Diebstahl der Daten, oder Veränderung der Daten gekommen ist, wird in Zukunft unter Strafe gestellt.
2. Auch Angriffe auf Computer von Privatpersonen werden künftig strafbar sein. Bislang galt dies nur für Angriffe auf Unternehmen- oder Behördenanlagen.
3. Auch das Bereitstellen bzw. Anbieten oder Verbreiten von Programmen zum illegalen Eindringen in Datennetze oder Computer (sogenannte Hackertools) soll als Vorbereitung zu Computerstraftaten bestraft werden.
4. Für besonders schweren Fälle von Computerkriminalität drohen Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren.
5. In Zukunft werden auch bestraft sogenannte "Denial of Service Attacken". Das sind gezielte Angriffe auf einen sogenannten Server mit Hilfe massenhafter Anfragen, durch die das System überlastet werden soll bzw. außer Funktion gesetzt werden soll.
Täter im Bereich der Computerkriminalität werden sich also in Zukunft auf verschärfte strafrechtliche Sanktionen gefaßt machen müssen. Das ist schon deswegen zu begrüßen, weil ja für jeden einzelnen Nutzer eines Computers einschließlich des sogenannten Onlinebanking zunehmend Gefahren drohen.
Dezember 2006
eBay-Geschäfte - Vorsicht Steuerfahndung
Es ist den meisten unbekannt aber die Finanzbehörden untersuchen seit geraumer Zeit auch sogenannte Internetangebote auf eine etwaige steuerliche Relevanz.
Der Grund liegt darin, dass die zunehmende Zahl von eBay-Verkäufen über Internet dort den Verdacht hegt, die Akteure seien wegen der Häufigkeit der Geschäfte gewerblich tätig. Und in der Tat hat sich bei vielen tatsächlich ein quasi professioneller eBay-Handel sehr stark ausgeprägt.
Die Finanzbehörden gehen nun dergestalt vor, dass sie an das Internetauktionshaus ein sogenanntes Einzelauskunftsersuchen stellen mit der Behauptung, aus den dort veröffentlichten Angeboten ergeben sich Hinweise auf steuerlich bedeutsame Umstände. Das ist der Fall, wenn ein Anbieter vielfach Auktionen durchführt, weil hierin ein Hinweis auf gewerbliches Handeln liegen kann.
Die Finanzbehörden vermuten, dass derartige Geschäfte oft genutzt werden, um Schwarzgeld zu investieren oder dieses unauffällig wieder in den Wirtschaftskreislauf zu bringen. Für ein derartiges Auskunftsersuchen des Finanzamtes bzw. der Steuerfahndung reicht es aus, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles von einem steuerlich relevanten Sachverhalt ausgegangen werden kann. eBay ist dann verpflichtet, auf Anfrage des Finanzamtes bezüglich dieser Person alle bekannten Details mitzuteilen.
So gelingt es dem Finanzamt dem Einzelnen nachzuweisen, in welchem Umfange er Geschäfte über eBay getätigt hat. Insbesondere wenn sehr hochpreisige Güter (Pkws, Oldtimer, Yachten etc.) gehandelt werden, weckt dies das Interesse der Steuerbehörden. Wer also häufig hochpreisige Gegenstände über eBay handelt, läuft Gefahr seitens der Steuerfahndung in den Verdacht sogenannter "Schwarzgeschäfte"
November 2006
Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag
In einer Vielzahl sogenannter Formularmietverträgen finden sich Renovierungsklauseln.
Und zwar meist in einer Kombination einer sogenannten Endrenovierungsklausel mit einer Klausel über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen (übliche Fristen: Küchen/Bäder: alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume: alle vier bis fünf Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: alle sechs Jahre). Hier konnten also Vermieter die Mieter unbeschadet des wirklichen Zustandes des Objektes zwingen, turnusgemäß entsprechende Renovierungsarbeiten durchzuführen oder aber eine Endrenovierung vorzunehmen.
Diesen Regelungen in sogenannten Formularmietverträgen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den "gar aus" gemacht. Sowohl in Wohnmietverträgen, wie auch im gewerblichen Mietverträgen geht der BGH von der Unwirksamkeit der gesamten Regelung aus, wenn sowohl ein Fristenplan, als auch eine Endrenovierung vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob die Wohn- bzw. Geschäftsräume in renoviertem oder unrenoviertem Zustand übernommen wurden. Es lohnt sich insoweit, den eigenen Mietvertrag zu überprüfen, denn in den meisten aller Mietverträge, seien es Wohnraummietverträge oder gewerbliche Mietverträge, finden sich derartige Formularklauseln.
Allerdings kann ein Vermieter individuell mit dem Mieter Renovierungsklauseln aushandeln. Das setzt allerdings voraus, dass es sich nicht um eine vorgegebene sogenannte Formularklausel handelt, sondern im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages individuell Regelungen ausgehandelt wurden. Das ist jedoch in den seltensten Fällen der Fall, so dass in den meisten Fällen sich der Mieter mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen kann.
Oktober 2006
Das Briefgeheimnis
Sowohl im Geschäfts-, wie auch im Privatleben ist immer wieder festzustellen, dass das sogenannte Briefgeheimnis verletzt wird.
Das Briefgeheimnis besitzt sogar verfassungsrechtlichen Schutz und die Verletzung des Briefgeheimnisses ist unter Strafe (§ 202 StGB) gestellt, was vielen offensichtlich gar nicht bewußt ist. Folgendes sollten Sie wissen:
Eine Verletzung des Briefgeheimnisses begeht, wer unbefugt:
a.) einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet,
b.) sich vom Inhalt eines solchen Schriftstückes ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft hat,
c.) sich vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnis bestimmten Schriftstückes, das durch einen verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
Nur unbefugtes Handeln des Täters führt zu dessen Bestrafung. Selbst Ehegatten haben grundsätzlich nicht das Recht, die an den Partner gerichteten oder von ihm geschriebenen Briefe zu öffnen, selbst dann nicht, wenn sie glauben, auf diese Weise einen Beweis für begangene eheliche Untreue zu haben. Bei intakter Ehe dürfte allerdings ein Öffnungsrecht im Rahmen alltäglicher Angelegenheiten oft dem mutmaßlichen Willen des Ehepartners entsprechen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände jedoch nicht bei Briefen, die erkennbar nur an seine Person gerichtet sind.
Allerdings: Eine Strafverfolgung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erfolgt nur, wenn der Verletzte einen Strafantrag gestellt hat. Das Strafmaß bei Verletzung des Briefgeheimnisses wird immerhin mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.
September 2006
Das Risiko der Verkehrssicherungspflicht
Wer einen Geschäftsbetrieb mit Publikum, z. B. ein Einzelhandelsgeschäft oder ein Restaurant etc. betreibt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich das Publikum in den für den Verkehr frei gegebenen Räumen möglichst gefahrlos bewegen oder aufhalten kann (Verkehrssicherungspflicht).
Die Gefahrenquellen sind vielfältig, z. B. in einem Gemüseladen zu Boden gefallene Obst- und Gemüsereste oder herumstehendes Verpackungsmaterial oder ein zu glatter Boden, auf dem Kunden ausrutschen und zu Schaden kommen können. Infolge derartiger Gefahrenquellen ziehen sich Kunden oder Gäste teilweise erhebliche Verletzungen zu, was naturgemäß die Frage aufwirft, inwieweit der Geschäftsinhaber oder Restaurantinhaber für einen derartigen Schaden haftet. Man denke z. B. an den Eingangsbereich von Restaurants oder Gaststätten im Winter, wo auf den Treppen bzw. im Eingangsbereich infolge Schneeglätte nicht hinreichend gestreut ist. Die Gerichte hatten sich daher häufig mit derartigen Fällen zu beschäftigen und die Haftungsfrage zu prüfen.
Üblicherweise pflegen Geschäftsinhaber ihre diesbezüglichen Verpflichtungen entweder auf Personal oder aber auf sogenannte Reinigungsfirmen zu delegieren. Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 25.08.2005) hatte kürzlich einen derartigen Fall zu entscheiden. Hier war die Bodenreinigung in den Geschäftsräumen einer Reinigungsfirma übertragen worden. Mit dieser war vereinbart worden, dass sie zwecks Vermeidung einer Gefährdung die gebotenen Sicherungsmaßnahmen treffen und an möglichen Gefahrenstellen ent-sprechende Hinweise anbringen sollte. Das Oberlandesgericht Celle hat in diesem Fall, da es sich bei der Reinigungsfirma um ein Fachunternehmen handelte, darauf hingewiesen, dass der Geschäftsinhaber davon ausgehen durfte, dass diese Firma, die zur Verhinderung der typischerweise mit einer Bodenreinigung verbundene Rutschgefahr geeignete Maßnahmen treffen werde.
Allerdings legt die Rechtsprechung dem verkehrssicherungspflichtigen, also den Geschäftsinhabern, auch eine Kontroll- und Überwachungspflicht auf, die sich darauf erstreckt, zu prüfen, ob der Beauftragte der übernommenen Verkehrssicherungspflicht auch tatsächlich nachkommt.
Im Ergebnis ist also festzustellen, dass Geschäftsinhaber oder Inhaber von gastronomischen Betrieben gut beraten sind, bei der Auswahl der von ihnen beauftragten Reinigungsfirmen sorgfältig vorzugehen und im Einzelfall auch zu überprüfen, ob diese ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Nur so kann der Einzelne vermeiden, im Schadensfalle ggf. direkt in Regreß genommen zu werden. Zusätzlich sollte ohnehin das diesbezügliche Risiko durch eine gezielte Haftpflichtversicherung abgesichert werden.
August 2006
Wirksame Kündigung?
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, sei es durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, wirft immer wieder eine Vielzahl von Fragen auf.
Zunächst einmal ist erstaunlicherweise immer noch bei vielen Beteiligten unbekannt, dass seit dem Jahr 2000 der Gesetzgeber vorgeschrieben hat, dass Kündigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, gleich durch wen, in jedem Falle schriftlich erfolgen müssen. Selbst wenn also z. B. ein Ar-beitnehmer in einer bestimmten Situation erklärt, er kündige, ist damit nicht wirksam die Kündigung ausgesprochen, sondern der Arbeitgeber muß darauf achten, dass das Ganze schriftlich nachvollzogen wird oder er seinerseits die münd-liche Kündigung bestätigt und seinerseits rein vorsorglich ebenfalls eine Kündigung ausspricht.
Im übrigen stellt eine Kündigung eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Das heißt, eine Kündigung muß dem Vertragspartner zuge-hen. Unkompliziert ist das Ganze, wenn eine Kündigung unter Anwesenden erfolgt, dann geht die Kündigung natürlich mit der Übergabe des Kündi-gungsschreibens zu. Ob der Empfänger der Kündigung die Annahme des Schreibens verweigert oder von seinem Inhalt Kenntnis nimmt, ist ohne rechtlichen Belang.
Bei Abwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn sie so in seinen "Machtbereich" gelangt ist, dass unter den üblichen Verhältnissen damit zu rechnen war, er würde von ihr Kenntnis nehmen. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.
Es empfiehlt sich, Kündigungen in Form einer Einschreibesendung zu versenden, um sicher zu gehen, dass ein Zugang erfolgt ist. Ein sogenannter "Übergabe-/Einschreibebrief" geht zu, wenn er vom Postbediensteten ausgehändigt wird. Hinterläßt dieser einen Benachrichtigungsschein im Briefkasten, ist entscheidend, wann dieser den Brief bei der Post abholt. Dadurch können sich natürlich Verzögerungen ergeben.
Bei einem "Einwurf-/Einschreiben" wird dagegen der Brief, wie jede andere Post, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Die Post erstellt aber einen Auslieferungsbeleg, von dem der Absender eine Kopie bei der Post anfordern kann.
Natürlich kann sich im Einzelfall auch die Übermittlung des Kündigungsschreibens durch einen Boten empfehlen. Hier sollte der Bote ggf. schriftlich festhalten, wann und in welcher Weise er das Schreiben übergeben hat.
Immer wieder taucht die Frage auf, ob man einem Arbeitnehmer auch kündigen kann, wenn dieser im Urlaub ist. Viele meinen, dass dies nicht möglich ist. Das ist falsch. Bei Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers kann ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben auch dann zugestellt werden, wenn der Arbeitgeber von der Ortsabwesenheit des Ar-beitnehmers Kenntnis hat.
Juli 2006
Strafe für Makler
ine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, die jüngst ergangen ist, dürfte dem einen oder anderen Makler zu denken geben.
Bei dem entschiedenen Fall war es so, dass der Auftraggeber des Maklers diesen wiederholt gebeten hatte, Unterlagen über die zu vermakelnde Immobilie ihm zur Verfügung zu stellen, damit er sie seiner Bank zur Abklärung der Finanzierbarkeit vorlegen kann. Der Makler hatte auf die wiederholten Bitten nicht reagiert. Als der Auftraggeber auf Drängen der Bank seine Bitte an den Makler nochmals wiederholte, fragte dieser in beleidigendem Ton, ob denn der Kunde "zu dämlich" sei, um endlich zu begreifen, dass es keine Unterlagen gebe.
In Reaktion darauf verweigerte der Auftraggeber die Teilnahme an einem vereinbarten notariellen Beurkundungstermin und lehnte auch jede weitere Zu-sammenarbeit mit dem Makler ab. Unter Einschaltung eines neuen Maklers wurde schließlich der Kaufvertrag geschlossen. Mit der zu entscheidenden Klage verlangte der Makler seine Provision, hatte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Auffassung, dass das belei-digende Verhalten des Maklers gegenüber dem Auftraggeber zur "Verwirkung" des Provisionsanspruches geführt habe. Zwar beziehe sich § 654 BGB grundsätzlich nur auf den Fall, dass der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden sei, die Vorschrift sei aber auf ähnlich gelagerte Fälle entsprechend anzuwenden.
In Konsequenz dieser Rechtsprechung kann also ein Makler seinen Provisionsanspruch auch dann verlieren, wenn er gegenüber seinem Auftraggeber unangemessen auftritt.
Mai 2006
Fitneßverträge
Der Trend der Zeit geht dahin, dass jedermann fit sein will. Die insbesondere in Großstädten vielfältig bestehenden Fitneßstudios erfreuen sich deswegen unverändert großer Beliebtheit.
Wer allerdings deren Leistungen in Anspruch nehmen will, muß notgedrungen mit dem Fitneßcenter einen sogenannten Fitneßvertrag abschließen. Wer sich derart vertraglich gebunden hat, stellt oft nach relativ kurzer Zeit fest, dass der Club doch nicht so (wie er sich das Ganze vorgestellt hat) seinen Vorstellungen entspricht oder er verliert die Lust. In jedem Falle kommt dann sehr schnell der Wunsch, die leidige vertragliche Verpflichtung möglichst schnell zu beenden.
Wenn er sich dann seinen Vertrag ansieht, wird er meist feststellen, dass es das Fitneßstudio verstanden hat, in dem Vertrag eine recht lange Laufzeit zu regeln. Die Mindestlaufzeit ist oft mit zwölf Monaten und sogar noch länger angesetzt und für den Fall, dass der Kunde es verabsäumt, rechtzeitig zu kündigen, ist meist eine automatische Vertragsverlängerung vorgesehen.
Wer also einen Vertrag mit einem Fitneßstudio abschließt, sollte sich sehr genau ansehen, welche Laufzeit dort vorgesehen ist und welche Kündigungsfristen gelten. Klugerweise sollte man darauf drängen, in die Vereinbarung eine Probezeit, z. B. von zwei oder drei Monaten aufzunehmen, während der das Vertragsverhältnis mit einer zu vereinbarenden kurzen Frist (vier Wochen) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.
In den oft klein gedruckten Vertragsbedingungen versuchen manche Fitneßstudios ihren Kunden unzulässig lange Vertragslaufzeiten "unterzujubeln". Hier hat der Gesetzgeber aber inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Derartige Vertragsklauseln können unwirksam sein und zwar wenn sie
a.) eine längere Laufzeit als zwei Jahre vorsehen,
b.) eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um mehr als ein Jahr,
c.) eine längere als dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer.
Im übrigen sollte sich jedermann klar sein, dass er vorzeitig nur dann ein solches Vertragsverhältnis aufkündigen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann Vorliegen,
aa.) wenn plötzlich eine beträchtliche Erhöhung des Monatsbeitrages erfolgt unter Hinweis auf eine im Vertrag enthaltende Preiserhöhungsklausel,
bb.) wenn eine Vertragsverletzung des Studios vorliegt, z. B. Trainingsgeräte und Trainingseinrichtungen mangelhaft sind und diese Mängel trotz Aufforderung und Fristsetzung des Mitglieds nicht abgestellt werden,
cc.) wenn eine ernsthafte und dauernde Erkrankung des Kunden vorliegt, der nach ärztlicher Beurteilung (Attest muß vorgelegt werden) einer weiteren Inanspruchnahme des Stu-dios entgegensteht.
dd.) bei einer Wohnsitzverlegung des Kunden, insbesondere aus beruflichen Gründen an einen anderen Ort,
ee.) bei einer Kundin ggf. im Falle der Schwangerschaft.
In jedem Falle also vor Abschluß eines solchen Vertrages die Bedingungen sorgfältig durchlesen und ggf. auch den Versuch unternehmen, abweichende für Sie als Kunde günstigere Bedingungen mit in den Vertrag aufzunehmen.
März 2006
Rabatt bei der Führerscheinsperre
Der Entzug der Fahrerlaubnis, ausgelöst durch eine Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht, trifft viele Verkehrsteilnehmer hart, insbesondere wenn sie aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind.
Da in den letzten Jahren die Grenzwerte bei Alkoholdelikten immer weiter abgesenkt wurden, steigt die Zahl der Betroffenen. Für eine folgenlose (das heißt ohne Unfall) Trunkenheitsfahrt muß der Betroffene in der Regel insgesamt mit einer Sperrfrist von einem Jahr rechnen. Bei besonderer beruflicher Betroffenheit lassen sich die Verkehrsrichter hin und wieder ein bis zwei Monate abhandeln.
Eine derartige Sperrfrist kann für Berufskraftfahrer teilweise existenzvernichtend sein. Deswegen taucht immer wieder die Frage auf, ob es nicht doch Möglichkeiten gibt, die von einem Gericht verhängte Sperrfrist weiter abzukürzen, um negative Folgen für die berufliche Situation zu vermeiden.
Eine Möglichkeit eröffnet das Gesetz in § 69 a StGB. In der dortigen Ziffer VII heißt es: "Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben".
Eine derartige vorzeitige Aufhebung einer Sperre kommt jedoch nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn nach der Verurteilung aufgrund neuer Tatsachen Grund zu der Annahme besteht, dass der Verurteilte im Zeitpunkt seines Antrages zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Nun werden Sie sich natürlich die Frage stellen, wie man diese Überzeugung beim Richter auslösen kann. Hier gibt es den Weg der sogenannten Nachschulung. Wer sich einer derartigen Nachschulung bei einer von den staatlichen Behörden anerkannten Institution unterzieht, kann ggf. den Richter davon überzeugen, dass er eine risikobewußtere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat. Sie sollten ggf. beim ADAC oder beim Straßenverkehrsamt die Institutionen erfragen, die derartige Nachschulungen durchführen und die Ihnen ggf. nach erfolgreichem Abschluß der Nachschulung ein entsprechendes Testat ausstellen.
Nur der Ordnung halber sei angemerkt, dass eine Nachschulung durch einen privaten Therapeuten nicht ausreicht.
In der Regel erfordern derartige Nachschulungen einen Zeitaufwand von zirka sechs Tagen oder zirka 40 Stunden und kosten natürlich entsprechendes Geld. Für Verkehrsteilnehmer, die dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann dies allerdings durchaus ein Weg sein, die vom Gericht verhängte Sperrfrist ggf. um einige Monate zu verkürzen.
Abzocke in Hamburg
Das die Autofahrer seitens der "Staatsgewalt" zunehmend finanziell ausgebeutet werden, um die reichlich vorhandenen Löcher in der Staatskasse zu füllen, ist allseits bekannt.
Strafmandate dienen ja heute nicht mehr überwiegend der Verkehrserziehung oder Ahndung von Verkehrsverstößen, sondern sind ein festes Kalkül in der Haushaltskasse des Hamburger Senats. Nun wird allerdings seit geraumer Zeit seitens der Staatsgewalt ein noch perfideres und einträglicheres Geschäft praktiziert und zwar das Abschleppen. Während früher ein Abschleppen seitens der Polizei nur dann zulässig war, wenn wirklich ein Verkehrsverstoß mit deutlicher und gravierender Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer (Versperren einer Ausfahrt etc.) zulässig war, eröffnet die jetzige Gesetzeslage leider "Tor und Tür" der förmlichen "Willkür".
Die Polizei ahndet also nicht nur teilweise läppische Parkverstöße, sondern sie beruft sich dann auf § 14 des Hamburgischen SOG. Dort heißt es zur Rechtfertigung der Abschleppvorgänge wie folgt: "Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug wird in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnen werden kann".
Wenn Sie diese Formulierung gelesen haben, erahnen Sie schon, dass der Willkür Tür und Tor geöffnet ist. Läppische Parkverstöße werden von möglicherweise frustrierten Polizeibeamten (warum auch immer) zum Anlaß genommen, den Abschleppunternehmer zu beauftragen. Dieser bringt dann allerdings Ihr Fahrzeug nicht etwa auf den nächst gelegenen freien Platz, sondern die Dreistigkeit kennt keine Grenzen, Ihr Fahrzeug wird auf einen extra dafür in Rothenburgsort eingerichteten Verwahrplatz gebracht. Dort haben Sie dann die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug abzuholen, allerdings müssen Sie selbstverständlich gegen Barkasse (EC-Karte ist erlaubt) das Fahrzeug auslösen und bekommen gleichzeitig folgende Rechnung präsentiert:
Amtshandlungsgebühr
43,00 EUR
Gemeinkostenzuschlag
39,00 EUR
Auslagen-/Abschleppkosten
116,00 EUR
Verwahrgebühr
50,00 EUR
Insgesamt
248,00 EUR
Dazu bekommen Sie den dezenten Hinweis, dass nach 24 Stunden für jede weiteren 24 Stunden zusätzlich EUR 8,50 erhoben werden. Falls Sie also gerade zehn Tage in Urlaub sind, werden Sie mit einer Forderung von weit über EUR 300,00 konfrontiert.
In diesem Ärger nicht enthalten ist natürlich die Zeit, die Sie für die Abholung des eigenen Fahrzeuges verschwenden müssen: Fahrt nach Rothenburgsort mindestens 30 - 45 Minuten (Hin- und Zurück 1 1/2 Stunden), dortige Prozedur durch langsame Bedienstete mindestens eine weitere Stunde.
Die Hemmungslosigkeit der Politik, die Staatskasse zu Lasten der Bürger zu füllen, kennt, wie wir alle wissen, keine Grenzen. Man sollte sich allerdings fragen, wie lange sich die Bürger derartige Verhaltensweisen ihrer staatlich gewählten Vertreter noch gefallen lassen. Die Art und Weise, wie hier seitens der Hamburger Polizei (offensichtlich auf Anweisung von oben) vorgegangen wird, entbehrt jeder Verhältnismäßigkeit und nimmt Formen der unerträglichen Schikane an. Im Grunde sollten die betroffenen Autofahrer gnadenlos Widerspruch gegen diese Gebührenbescheide einlegen und die Angelegenheit von den zuständigen Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Natürlich hat ein derartiger Widerspruch nur dann Sinn, wenn die angebliche Verkehrsbehinderung im Grunde keine Verkehrsbehinderung war. Das ist nämlich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides.
Immerhin hat das Oberwaltungsgericht Hamburg in einer Entscheidung klargestellt, dass ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug nicht abgeschleppt werden darf, wenn der Fahrer einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit (Handynummer) und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeuges gibt. Das sollten Sie vielleicht in Ihrem Fahrzeug sichtbar anbringen. Allerdings haben Sie dann nur fünf Minuten Zeit, nach entsprechender Information durch die Polizei, das Fahrzeug wirklich zu entfernen.
Januar 2006
"Abzocke" beim Gaspreis?
Wir alle kennen das Spiel seit Jahren. In regelmäßigen Abständen erhalten wir von den Energiekonzernen Mitteilungen, dass bedauerlicherweise wegen der gestiegenen Ölpreise z. B. der Gaspreis steigt.
Während die Verbraucher in früheren Jahren dies noch klaglos hinnahmen, gibt es inzwischen eine breite Front der Abwehr und es gibt bereits beim Landgericht Hamburg ein Musterverfahren z. B. gegen den Energieversorger E.ON Hanse. Daher fragen zunehmend Verbraucher, welche Möglichkeiten sie haben, sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigten recht erheblichen Preissteigerungen zu wehren. Folgendes sollten Sie wissen:
1. In Deutschland werden die Preise für die Nutzung der Strom- und Gasnetze nicht behördlich kontrolliert. Nur über die Gerichte ist eine Kontrolle möglich. Gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist eine einseitige Preiserhöhung in einem solchen Fall nur zulässig, wenn sie nach "billigem Ermessen" erfolgt, also angemessen ist. Der Leistungsbezieher, also der Verbraucher, muß nur den Betrag bezahlen, der dem Leistenden nach "billigem Ermessen" zusteht. Dieser darf zwar Gewinn machen aber seine Monopolstellung nicht ausnutzen. Tut er dies, legt ein Gericht gegebenenfalls den zulässigen Preis fest, wenn ein Verbraucher dieses angerufen hat.
Das eigentliche Problem liegt nunmehr darin, dass zur Beurteilung der "Angemessenheit" die Konzerne ihre geschäftlichen Interna im Zusammenhang mit ihrer Preiskalkulation offenlegen müssen. Da tun sich die Konzerne allerdings sehr schwer, was natürlich den Verdacht der Preistreiberei noch erhöht.
2. Nun werden viele Verbraucher derartige Klagen scheuen, weil ihnen der Ausgang zu ungewiß ist und sie das Kostenrisiko scheuen. Allerdings gibt es andere Möglichkeiten, sich ohne Kostenrisiko gegen derartige Preiserhöhungen zu wehren. Denn eines steht fest, wer weiterhin klaglos und ohne Vorbehalt seine Gasrechnung zahlt, wird selbst wenn andere Verbraucher vor Gericht obsiegen sein Geld nicht zurückbekommen. Deswegen sollte der Verbraucher, wenn er ein Erhöhungsbegehren bekommt, das ihm nicht akzeptabel erscheint, formell widersprechen, denn anderenfalls stimmt er entsprechend den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Preiserhöhung automatisch zu.
3. Für den Umgang mit der ergangenen Rechnung gibt es zwei Möglichkeiten:
a. Der Verbraucher kürzt die Rechnung eigenmächtig mit entsprechendem Risiko, dass der Konzern ihn verklagt
oder
b. er zahlt die Rechnung unter schriftlich erklärtem "Zahlungsvorbehalt".
Wenn dann in einem späteren Klagverfahren sich herausstellt, dass das Erhöhungsbegehren nicht gerechtfertigt war, kann er sein Geld zurückverlangen.
So wie im Augenblick die Stimmung bei den Verbrauchern ist, dürfte den Energiekonzernen, die es offensichtlich mehr als übertrieben haben, mit ihrer Preisgestaltung bald ein rauher Wind ins Gesicht wehen.
Dezember 2005
Unterhalt trotz neuer Partnerschaft?
Unterhaltspflichtige Männer haben naturgemäß ein Interesse daran, nur solange für ihre geschiedene Ehefrau zahlen zu müssen, wie es tatsächlich von der Sache her geboten ist.
Sehr häufig wird diese Frage akut, wenn die geschiedene Ehefrau geraume Zeit nach der Scheidung wieder einen neuen Partner hat und sich die Frage stellt, ob ihr aus dieser neuen Beziehung ggf. finanzielle Vorteile zufließen, die ihren Unterhaltsbedarf mindern oder gar ganz entfallen lassen. Die Rechtsprechung hat insoweit den Begriff der "eheähnlichen Beziehung" geprägt. Der Bundesgerichtshof hält eine sogenannte eheähnliche Beziehung grundsätzlich dann für gegeben, wenn es sich um eine feste soziale Bindung (also noch keine Eheschließung) handelt. Dass es sich um eine solche handelt, wird grundsätzlich nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren unterstellt. Für die betroffenen unterhaltspflichtigen Ehemännern ist es ausgesprochen schwierig, im Einzelfall nachzuweisen, dass eine derartige Beziehung unterhaltsrelevant ist, also dazu führt, dass der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau ganz oder zumindestens zum Teil durch den neuen Partner gedeckt wird.
Es kommt daher insoweit sehr auf die Situation im Einzelfall an. Die Führung eines solchen Beweises im Prozeßfalle ist oft sehr schwierig. Wenn allerdings die geschiedene Ehefrau und der neue Partner quasi wie ein Ehepaar zusammen leben, spricht in der Tat eine Vermutung dafür, dass es auch eine gemeinsame Haushaltsführung gibt und zumindestens zum Teil eine Deckung des Unterhaltsbedarfes der geschiedenen Ehefrau stattfindet.
Schwieriger sind naturgemäß die Fälle, in denen zwar seit längerem bereits eine Beziehung besteht, beide aber immer noch in getrennten Wohnungen leben. Dass dies nicht die Annahme einer eheähnlichen Beziehung ausschließt, hat nunmehr jüngst das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. In dem dort zur Entscheidung anstehenden Fall hatte eine geschiedene Ehefrau bereits wenige Monate nach der Scheidung von ihrem neuen Lebensgefährten ein Kind bekommen. Naturgemäß weigerte sich ihr Exmann, den bis dahin geschuldeten Unterhalt von immerhin EUR 1.400 im Monat zu zahlen. Das Oberlandesgericht gab ihm zumindestens zum Teil Recht und hat den Unterhalt deutlich gekürzt und zwar auf unter die Hälfte.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Nachweis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der Regel ausgesprochen schwierig ist, insbesondere wenn die geschiedene Ehefrau und ihr neuer Partner versuchen, die Umstände des Zusammenlebens zu verschleiern.
November 2005



